Mit deutschsprachiger Vorladungsverfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen (a.a.O., pag. 13-15). In Ziffer 3 der vorgenannten Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).