Nach dem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht (a.a.O., pag. 12). 3.2 Mit deutschsprachiger Vorladungsverfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen (a.a.O., pag.