Am 25. Oktober 2022 (Postaufgabe: 26. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer auf Französisch Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 7-8). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2023 in französischer Sprache mit, dass die Verurteilung im Strafbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richtlinien ausgefällt worden sei und die ausgefällte Sanktion nach nochmaliger Prüfung