3. Dem vorliegenden Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1 Mit deutschsprachigem Strafbefehl O 2022 10524 vom 13. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Parkierens auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind, mit dem Personenwagen mit den Kontrollschildern B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.00 (Akten PEN 23 104, pag. 3-4). Am 25. Oktober 2022 (Postaufgabe: 26. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer auf Französisch Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.