BSG 161.13]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.3 Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafbefehl nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. Juli 2023 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp.