2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Eingaben an die Beschwerdekammer können wahlweise auf Deutsch oder Französisch erfolgen (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]).