Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.