Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 343 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Parkierens auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorge- sehen sind (mit Kontrollschild B.________) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 26. Juli 2023 (PEN 23 104) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verfügte am 26. Juli 2023, dass der am 13. Oktober 2022 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgefällte Strafbefehl O 2022 10524 zufolge Rückzugs der Ein- sprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Eingaben an die Beschwerdekammer können wahlweise auf Deutsch oder Französisch erfolgen (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.3 Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zum Strafbefehl nicht eingegangen werden. Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. Juli 2023 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die straf- rechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. 3. Dem vorliegenden Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3.1 Mit deutschsprachigem Strafbefehl O 2022 10524 vom 13. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Parkierens auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind, mit dem Personenwagen mit den Kontrollschildern B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.00 (Akten PEN 23 104, pag. 3-4). Am 25. Oktober 2022 (Postaufgabe: 26. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer auf Französisch Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 7-8). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2023 in französischer Sprache mit, dass die Verurteilung im Strafbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richt- linien ausgefällt worden sei und die ausgefällte Sanktion nach nochmaliger Prüfung 2 der Akten richtig und angemessen erscheine. Aus diesem Grund werde der Be- schwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhalten wolle (a.a.O., pag. 9-10). Nach dem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regio- nalgericht (a.a.O., pag. 12). 3.2 Mit deutschsprachiger Vorladungsverfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwer- deführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen (a.a.O., pag. 13-15). In Ziffer 3 der vorgenannten Vor- ladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem Folgendes mitgeteilt: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurück- gezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017). 3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 nicht zur Hauptverhandlungen er- schienen war (a.a.O., pag. 22-23), verfügte das Regionalgericht gleichentags, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (a.a.O., pag. 24-25). 4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Vorgehensweise des Regionalgerichts. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: 4.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzu- halten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungs- mässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache er- hebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum To- talverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Ein- sprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch kon- kludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtver- haltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichter- scheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die 3 Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfas- sungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Straf- verfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Per- son von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat. 4.2 Wie erwähnt (E. 3.2) ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdefüh- rer am 6. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen hatte. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 zugestellt (Sendungs- nummer: C.________). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 3 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus wel- cher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag, 26. Juli 2023, 14.00 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Auch macht er we- der geltend, dass er die in deutscher Sprache verfasste Vorladung nicht verstanden hätte, noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten be- standen hätten. Ebenso wenig bringt er vor, dass er aus wichtigen Gründen am Er- scheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei. Nur am Rande ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat. 4.3 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorla- dung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Er- scheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 3 der Vor- ladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 26. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Ent- schädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (O 22 10524 – per B-Post) Bern, 4. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5