4 und Ziff. 6 – angeblicher Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Bestrafung der Beschuldigten; dass sich der Beschwerdeführer nicht gewöhnt sei, angeschrien zu werden; kein Handyverbot durch die KESB; Schutzbedürftigkeit der Kinder – seiner Eingabe vom 6. August 2023 nicht gehört werden, da diese Einwände keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation von Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB haben. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.