Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem nicht hervor, dass ihm mehr als bloss geringfügige seelische Schmerzen zugefügt wurden. Auch unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (vgl. Ziff. 5 der Eingabe des Beschwerdeführers) reichen die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse offensichtlich nicht aus, um den Tatbestand von Art. 126 StGB zu erfüllen. Auch eine Ehrverletzung ist nicht zu erkennen (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 126 StGB). Weiter kann der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Ausführungen in den Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff.