Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht ganz präzise wiedergegeben habe (Ziff. 1). Dies ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Vorfall nicht die für eine Tätlichkeit erforderliche Intensität erreicht. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem nicht hervor, dass ihm mehr als bloss geringfügige seelische Schmerzen zugefügt wurden.