Dieses hatte – abgesehen vom Weinen nach dem Gespräch, evtl. tags darauf – keine weiteren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Beschwerdeführers zur Folge. Eine physische Einwirkung durch das laute Reden ist vorliegend nicht erkennbar. Demnach kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Intensität des «Ohrens» und laut Redens von der Staatsanwaltschaft falsch gewürdigt oder zu wenig berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht ganz präzise wiedergegeben habe (Ziff.