4 lich nicht die geforderte Intensität einer körperlichen Einwirkung, um die Schwelle zu einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 126 StGB zu überschreiten. Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise, dass das laut geführte Gespräch die erforderliche Intensität erreichte, um als strafbare Handlung i.S.v. Art. 126 StGB qualifiziert zu werden. Dieses hatte – abgesehen vom Weinen nach dem Gespräch, evtl. tags darauf – keine weiteren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Beschwerdeführers zur Folge.