126 StGB). 5.3 Die Beschuldigte hielt den Beschwerdeführer an den «Ohren» bzw. am linken Ohr und soll dabei, was allerdings bestritten ist, offenbar am Anfang gezogen haben. Der Beschwerdeführer spürte dies, es tat ihm aber gemäss eigenen Aussagen «nicht sehr extrem weh». Ein nachhaltiger Schmerz, der über den Moment der Berührung angehalten hätte, oder gar körperliche Spuren sind nicht erstellt. Dieser Vorfall begründet mit Blick auf die hiervor erwähnten typischen Beispiele offensicht-