4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes vor: «1. Die Staatsanwaltschaft macht aus der Aussage von B.________ aus: nicht extreme Schmerzen, keine Schmerzen. 2. Ein ohren über sieben Sekunden lang und laut schreien, wird zu wenig berücksichtigt, ebenso, dass B.________ sich eine Bestrafung der Frau A.________ wünsche, klar sagte B.________ auf die Frage, des Beamten: es würde reichen, wenn die Polizei mit ihr spreche, ein 11 jähriger kann diesen Unterschied zu wenig erkennen.