Die Beschuldigte hielt bzw. drückte den Geschädigten wenige Sekunden an einem Ohr, so dass er dies spürte, jedoch ohne ihm dadurch Schmerzen zuzuführen. Die von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Intensität dieser Tat wird in Berücksichtigung der erwähnten Beispiele ganz offensichtlich nicht erreicht. Das Verhalten der Beschuldigten ist zwar nicht gutzuheissen, es stellt jedoch noch keine strafbare Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB dar; der Tatbestand ist hier klarerweise nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.»