PKG 1943, 35), selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt (OGer TG, 12.9.1957, RS 1958, Nr. 160). Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Als Tätlichkeiten sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB II-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 2-5).