Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (KGer GR, 29.10.1991, 50; 1.2. 1943 PKG 1943, 35), selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt (OGer TG, 12.9.1957, RS 1958, Nr. 160).