1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich v.d. C.________, gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich v.d. C.________, am 6. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege.