9 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1 und 2 kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 und dem Beschwerdeführer 2 in der Höhe von CHF 1'600.00 zur Bezahlung auferlegt. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe von Fürsprecher F.________ vom 1. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.