551 ff.), ändert daran nichts. Dabei geht es um die sachverhaltsmässige und rechtliche Würdigung dieser E-Mail-Korrespondenz und nicht mehr um Fragen des Geheimnisschutzes. Diese Würdigung ist so oder anders vom Sachgericht vorzunehmen. Jedenfalls ist eine Unverwertbarkeit weder aufgrund einer Verletzung einer Informationspflicht noch aufgrund einer Verletzung von Art. 172 bzw. Art. 264 Abs. 1 Bst. c eindeutig gegeben, weshalb die E-Mail- Korrespondenz nicht aus den Akten zu weisen ist. Die Beschwerde ist auch insofern abzuweisen.