Vielmehr hat er ausgesagt, der Beschwerdeführer 1 sei nicht seine Quelle. Folglich gibt es keine Gründe, weshalb die Sicherstellung nicht rechtens bzw. eine Beschlagnahmebeschränkung vorliegen sollte. Auch andere Gründe für das Vorliegen einer Unverwertbarkeit liegen bei der geschilderten Ausgangslage nicht eindeutig vor. 3.6 Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden und allenfalls das Sachgericht letztlich aus diesen E-Mails doch den Schluss ziehen könnten, der Beschwerdeführer 1 habe dem Beschwerdeführer 2 Informationen weitergegeben (vgl. Anklageschrift vom 2. August 2023, pag. 551 ff.), ändert daran nichts.