Da einzig die Daten auf dem Laptop des Beschwerdeführers 1 sichergestellt wurden, ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern es noch um den Schutz weiterer Quellen gehen könnte. Der Beschwerdeführer 2 ist in casu nicht zur Siegelung berechtigt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 3.5 Mit Blick darauf kann auch nicht davon ausgegangen werden, es liege eindeutig eine Unverwertbarkeit aufgrund eines Geheimnisses nach Art. 172 StPO vor. Wie soeben ausgeführt, macht der Beschwerdeführer 2 faktisch gar kein solches geltend. Vielmehr hat er ausgesagt, der Beschwerdeführer 1 sei nicht seine Quelle.