c StPO berufen. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich im Ergebnis gar nicht auf Geheimhaltungsinteressen betreffend Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer 1, weshalb sein Siegelungsantrag offensichtlich unbegründet bzw. sogar rechtsmissbräuchlich erscheint und von der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden durfte (vgl. THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 248 StPO). Da einzig die Daten auf dem Laptop des Beschwerdeführers 1 sichergestellt wurden, ist weder ersichtlich noch wird begründet, inwiefern es noch um den Schutz weiterer Quellen gehen könnte.