StPO (BGE 144 IV 74 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). Das muss auch in der vorliegenden Konstellation gelten. Dem Beschwerdeführer 2 geht es mit Blick auf seine Aussagen offenbar nicht darum, eine Quelle, sondern den Beschwerdeführer 1 vor einem ihn möglicherweise belastenden E-Mail-Verkehr zu schützen. Indem er nicht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und insbesondere explizit verneint hat, dass es sich beim Beschwerdeführer 1 um eine Quelle handelt, kann er sich nachträglich nicht mehr auf Art. 172 StPO oder Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO berufen.