Bei dieser Ausgangslage scheint es offensichtlich, dass die im Rahmen der Einvernahme vom Beschwerdeführer 2 auf Vorhalt der E-Mail-Korrespondenz verlangte Siegelung bzw. seine Berufung auf den Quellenschutz einzig dem Zweck dienten, Aktenstücke, welche allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 interpretiert werden könnten, rein vorsorglich aus den Akten zu weisen. Das blosse Motiv, dass eine Person (namentlich eine beschuldigte oder verdächtige Person) strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein aber kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1