8 246, Z. 128 ff., sowie Einvernahme vom 31. Oktober 2022, pag. 283, Z. 433 ff.]). Bei dieser Ausgangslage scheint es offensichtlich, dass die im Rahmen der Einvernahme vom Beschwerdeführer 2 auf Vorhalt der E-Mail-Korrespondenz verlangte Siegelung bzw. seine Berufung auf den Quellenschutz einzig dem Zweck dienten, Aktenstücke, welche allenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 interpretiert werden könnten, rein vorsorglich aus den Akten zu weisen.