Gebrauch noch geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer 1 sei eine Quelle. Hinweise dafür, dass die E-Mails aus Sicht des Beschwerdeführers 2 mit Blick auf den Quellenschutz, das Redaktionsgeheimnis oder die Meinungsäusserungsfreiheit problematisch sein könnten, ergeben sich aus seiner Einvernahme nicht (das Gleiche gilt für die Einvernahmen des Beschwerdeführers 1 [vgl. zum Beispiel Einvernahme vom 21. Dezember 2021, pag.