312.2, Z. 16 ff.). Weiter äusserte der Beschwerdeführer 2 auch seinen Unmut darüber, dass die Strafverfolgungsbehörden seiner Meinung nach zu Unrecht eine «Hetzjagd» gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet hätten. Das zeigt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer 1 weder von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 172 StPO Gebrauch noch geltend gemacht hat, der Beschwerdeführer 1 sei eine Quelle.