55 ff., pag. 524, pag. 312.1, Z. 6 ff. und Z. 12). An der Einvernahme vom 5. Juli 2023 gab er in Kenntnis dieser Ausgangslage aber zu Protokoll, dass er über «Nicht-Quellen» sprechen könne (pag. 312.2, Z. 21). Das tat er in der Folge auch. Noch bevor er sich im Zusammenhang mit der E-Mail-Korrespondenz auf den Quellenschutz bzw. die Beschlagnahmebeschränkung nach Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO berief, sagte er aus, dass der Beschwerdeführer 1 nicht seine Quelle gewesen sei (pag. 312.4, Z. 125 ff.). Das bestätigte er im Verlauf der weiteren Einvernahme mehrfach (pag. 312.6, Z. 181 ff., Z. 200 ff.; pag. 312.7, Z. 238 f.).