Mit Blick auf die nachfolgend beschriebene Ausgangslage ist letztlich aber nicht relevant, ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 2 auf die Möglichkeit einer Siegelung hätte aufmerksam machen müssen. Eine solche hätte ohnehin nicht erfolgen müssen. 3.4 Es ist zwar unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich auf Art. 172 StPO berufen kann. Vorliegend hatte er bereits vor seiner Einvernahme Kenntnis vom sichergestellten E-Mail-Verkehr (vgl. Einvernahme vom 5. Juli 2023, pag. 312.5, Z. 130, 142 ff.) und wusste auch, dass er aufgrund des Quellenschutzes sein Zeugnis verweigern kann (pag. 55 ff., pag.