165 sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 55 zu Art. 248 StPO sowie E. 3.6 dieses Beschlusses). Mit Blick darauf hat die Staatsanwaltschaft den Siegelungsantrag zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer 2 kann seine Rechte grundsätzlich im Beschwerdeverfahren vorbringen. Über die Verletzung einer allfälligen Informationspflicht bzw. deren Folgen durch unterlassenes Nachfragen ist zwar damit noch nichts gesagt. Mit Blick auf die nachfolgend beschriebene Ausgangslage ist letztlich aber nicht relevant, ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 2 auf die Möglichkeit einer Siegelung hätte aufmerksam machen müssen.