7 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass mit dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ermöglicht wird, durch Taten Fakten zu schaffen, indem ohne Rücksicht auf Siegelungsberechtigte durchsucht wird. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob dies vorliegend überhaupt der Fall ist, können die Betroffenen nach wie vor die Unverwertbarkeit geltend machen und der Rechtsschutz bleibt durch die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens gewährleistet (vgl. GRAF, a.a.O., Rz. 165 sowie THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.