unabhängig davon, ob bereits förmlich beschlagnahmt wurde oder nicht. Bei dieser Ausgangslage (Lüftung des Geheimnisses) besteht folglich kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr an einer Siegelung, weshalb der Antrag auf Siegelung des Beschwerdeführers 2 zu Recht abgewiesen wurde (vgl. auch GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 163 ff. sowie THOR- MANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 55 zu Art. 248 StPO). Ein Vorgehen nach Art. 264 Abs. 3 StPO erübrigt sich bei einer solchen Ausgangslage (vgl. BOM- MER/ GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 57 zu Art. 264 StPO).