Der Datenträger wurde bereits durchsucht, die E-Mail-Korrespondenz sichergestellt und dem Beschwerdeführer 1 vorgehalten. Eine Siegelung, welche eine Sofortmassnahme darstellt, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme durch die Strafbehörde ausschliesst, ist mit Blick auf diese Ausgangslage nicht mehr zielführend, da die Kenntnisnahme nicht rückgängig gemacht werden kann (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 1 und N. 22 zu Art. 248 StPO); unabhängig davon, ob bereits förmlich beschlagnahmt wurde oder nicht.