3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 2 eine Siegelung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage kommt, selbst wenn ihm zu Unrecht die Siegelung verweigert worden sein sollte. Der Datenträger wurde bereits durchsucht, die E-Mail-Korrespondenz sichergestellt und dem Beschwerdeführer 1 vorgehalten.