Mit Blick darauf hätte die Staatsanwaltschaft eine Siegelungsberechtigung des Beschwerdeführers 2 aufgrund des Quellenschutzes erkennen müssen. Letztlich spielt das aber keine Rolle, da eine Siegelung so oder anders nicht mehr erfolgen kann und mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers 2 (vgl. E. 3.4 dieses Beschlusses [der Beschwerdeführer 1 sei nicht seine Quelle]) ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Siegelung hätte erfolgen müssen, weshalb der Beschwerdeführer 2 aus einer allfälligen Verletzung von Siegelungsvorschriften bzw. der Informationspflicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.3