233, Z. 256 ff.,) und sie den sichergestellten E- Mailverkehr in der Folge offenbar auch dahingehend deutete, dass der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 Informationen im Zusammenhang mit einem Artikel weitergegeben hatte (vgl. Vorhalte in der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 21. Dezember 2021, pag. 245 ff.), stellt sich aber doch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 2 von Amtes wegen als Geheimnisträger bzw. Siegelungsberechtigten hätte erkennen müssen.