6 sich insofern auch anders als im BGE 140 IV 28, in welchem es um die Durchsuchung von Datenträgern aus der Anwaltskanzlei des Beschuldigten ging und damit offensichtlich Geheimhaltungsinteressen tangiert waren. Da die Staatsanwaltschaft zumindest Korrespondenz mit Medienschaffenden auf dem sichergestellten Datenträger vermutete (vgl. pag. 235, Z. 248 f. sowie auch pag. 229, Z. 76 f., pag. 230, Z. 94 ff., pag. 232, Z. 224 ff., pag. 233, Z. 256 ff.