legenheit zum Siegelungsantrag zu geben, auf offensichtliche Berechtigungen nach Art. 264 StPO zu beschränken und ausschliesslich an diesen zu orientieren, zumal es ihr schwer fallen dürfte, den Kreis dieser Personen festzustellen, ohne die sichergestellten Informationen einzusehen (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 12 zu Art. 248 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6). Vorliegend wurde der Datenträger des Beschwerdeführers 1 bei diesem sichergestellt. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Ausnahme der anwaltlichen Korrespondenz keine Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht.