248 StPO). Der Beschwerdeführer 2 ist damit berechtigt, die Siegelung zu verlangen, weshalb die Staatsanwaltschaft die Anträge des Beschwerdeführers 2 nicht mit der Begründung abweisen durfte, er sei als Auskunftsperson nicht berechtigt, sich auf Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO zu berufen bzw. die Siegelung zu verlangen. 3.2 Das führt aber nicht per se dazu, dass der Siegelungsantrag zu Unrecht abgewiesen wurde. Insbesondere ist damit auch noch nichts über die Frage der Verwertbarkeit gesagt. Dies wird im Folgenden zu prüfen sein.