5 3. Ad materielle Begründetheit der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 3.1 Entgegen der Vorbringen der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer 2 zitierten BGE 140 IV 28 E. 4.3.4, dass gemäss Art. 264 Abs. 3 StPO jede (geheimnis-)berechtigte Person die Unzulässigkeit der Beschlagnahme geltend machen kann, womit die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung, d.h. nach Art. 248 StPO vorzugehen haben.