d StPO). Ob er bezüglich der E-Mail-Korrespondenz tatsächlich geheimnisberechtigt ist und die Siegelung verlangen bzw. sich auf die Unverwertbarkeit berufen kann, ist eine doppelrelevante Tatsache, was dazu führt, dass auf die Beschwerde einzutreten ist und diese Fragen im materiellen Teil zu prüfen sind. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit entgegen der Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten.