noch Rechtsschutz verdient. 2.3 Ad Beschwerdeführer 2: Durch die angefochtene Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel sowie den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers 2 abgewiesen hat, ist dieser als Auskunftsperson, welche geltend macht, die sichergestellte E-Mail-Korrespondenz verstosse gegen das Redaktionsgeheimnis, die Meinungsäusserungsfreiheit sowie den Quellenschutz, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. d StPO).