Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, die Staatsanwaltschaft habe auch einen Antrag des Beschwerdeführers 1 zumindest implizit abgewiesen, würde das am Ausgang des Beschwerdeverfahrens nichts ändern, da mit Blick auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Unverwertbarkeit sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 bislang keinerlei Einwände hatte, auch seine Aussagen zu den E-Mails nicht aus den Akten gewiesen haben will und sogar selbst die Einvernahme des Beschwerdeführers 2 beantragte (pag.