Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Antrag, sondern der Beschwerdeführer 1 nahm einzig zum Antrag des Beschwerdeführers 2 Stellung und beantragte, dem Antrag des Beschwerdeführers 2 sei stattzugeben. Die von ihm zitierte Textpassage, wonach die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen seien […] (vgl. Z. II., 2.1 in der Beschwerde vom 17. August 2023), steht in diesem Kontext und stellt keinen eigenständigen Antrag dar. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden.