Seine Stellung als Beschuldigter legitimiert ihn nicht zur Beschwerdeerhebung betreffend eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, welche sich mit den Anträgen einer anderen Verfahrenspartei auseinandersetzt. Zwar macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe in seiner Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023 selbst einen Antrag gestellt, über den implizit auch entschieden worden sei. Dem kann aber nicht gefolgt werden. Es handelt sich dabei nicht um einen eigenen Antrag, sondern der Beschwerdeführer 1 nahm einzig zum Antrag des Beschwerdeführers 2 Stellung und beantragte, dem Antrag des Beschwerdeführers 2 sei stattzugeben.