332), noch brachte er aus eigener Initiative und unabhängig von den Anträgen des Beschwerdeführers 2 im Verfahren Einwände gegen die Verwertbarkeit der E-Mail-Korrespondenz vor. Die fragliche E-Mail-Korrespondenz wurde ihm an seiner Einvernahme vom 21. Dezember 2021 vorgehalten (pag. 245 ff., ab Z. 118 ff.) und er gab Auskunft