Zwar hat diese Verfügung Auswirkungen auf das Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer 1 Beschuldigter ist. Er ist aber nicht eigentlicher Verfügungsadressat und es kann mit Blick darauf, dass er selbst keinen Antrag auf Entfernung der E-Mail-Korrespondenz aus den Akten gestellt hat, nicht von einer eigenen Beschwer ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer 1 verlangte weder die Siegelung der sichergestellten Daten (pag. 332), noch brachte er aus eigener Initiative und unabhängig von den Anträgen des Beschwerdeführers 2 im Verfahren Einwände gegen die Verwertbarkeit der E-Mail-Korrespondenz vor.