ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 217 vom 5. Oktober 2023 mit weiteren Hinweisen). Anders als bei der Beschwerdelegitimation im Rahmen abgewiesener Beweisanträge (Art. 394 Bst. b StPO) bedarf es hier nicht des Nachweises eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Die Staatsanwaltschaft entschied in der angefochtenen Verfügung über einen Antrag des Beschwerdeführers 2. Zwar hat diese Verfügung Auswirkungen auf das Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer 1 Beschuldigter ist.